
Ausschluss Händler
Der Ausschluss eines Händlers kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
Zwingende Sistierung
Erwirbt ein provisorisch registrierter Händler innerhalb eines Jahres nach der provisorischen Registrierung keine Händlerlizenz, wird die provisorische Registrierung von der SIX Swiss Exchange sistiert, und der ehemals provisorisch registrierte Händler ist, solange die Sistierung anhält, nicht mehr berechtigt, als Händler tätig zu sein. Die Sistierung bleibt auch dann bestehen, wenn der ehemals provisorisch registrierte Händler den Teilnehmer wechselt. Sobald die Person, deren provisorische Registrierung sistiert worden ist, eine von der SIX Swiss Exchange anerkannte Händlerlizenz erworben hat, kann der Teilnehmer bei der SIX Swiss Exchange die definitive Registrierung beantragen. Die Aufhebung der Sistierung kann nur durch die definitive Registrierung erfolgen.
Freiwillige Sistierung
Der Teilnehmer kann freiwillig die Sistierung der provisorischen Registrierung bei der SIX Swiss Exchange veranlassen. Dies hat den Unterbruch des Fristenlaufs für die provisorische Registrierung zur Folge. Die Aufhebung der freiwilligen Sistierung erfolgt ebenfalls durch den Teilnehmer.
Einstellung
Nimmt ein definitiv registrierter Händler vorübergehend nicht mehr aktiv am Handel teil und bleibt er beim Teilnehmer, so wird seine definitive Registrierung eingestellt. Der Teilnehmer hat die Einstellung sowie deren Aufhebung bei der SIX Swiss Exchange zu veranlassen.
Austritt
Wechselt ein registrierter Händler den Teilnehmer (Arbeitgeberwechsel) oder fallen die Voraussetzungen für die Registrierung weg, so erfolgt sein Austritt als Händler an der SIX Swiss Exchange. Der Austritt wird durch den Teilnehmer bei der SIX Swiss Exchange veranlasst.
Suspendierung
Bei Verstössen gegen Erlasse der SIX Swiss Exchange, bei Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Registrierung oder während eines hängigen Strafverfahrens kann die SIX Swiss Exchange die Registrierung von Händlern suspendieren.
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