
Handelsregeln
Grundlage der Handelsregeln: Verfassungs- und Gesetzesrecht
Der Börsenbetrieb und die Effektenhändlertätigkeit werden grundsätzlich vom Schutzbereich der Handels- und Gewerbefreiheit erfasst. Auf der Grundlage der Bundesverfassung hat der Bundesgesetzgeber im allgemeinen Interesse der Schweizerischen Gesamtwirtschaft ein Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) erlassen. Es handelt sich um einen gewerbepolizeilich animierten Gesetzgebungsakt, mit dem die einzelnen bestehenden kantonalen Erlasse ausser Kraft gesetzt und eine einheitliche gesamtschweizerische Rahmenordnung geschaffen wurden. Im März 1995 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) endgültig verabschiedet. Die Inkraftsetzung erfolgte am 1. Februar 1997.
Gesetzesrecht
Das Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) bezweckt, die Effizienz, Liquidität, Transparenz und Sicherheit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu verbessern.
Zum Zweck des Anleger- und Funktionsschutzes regelt dieses Gesetz ausserdem die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Börsen sowie für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten.
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Im Rahmen des Funktionsschutzes soll die Funktion der Börse als Institution geschützt werden, um sicherzustellen, dass die Börsen ihre volkswirtschaftlich wichtige Aufgabe der optimalen Ressourcenallokation möglichst reibungslos erfüllen können.
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Mit dem Anlegerschutz sollen Individualinteressen des Anlegers gegen Benachteiligung durch Banken, Effektenhändler, Emittenten und andere Investoren geschützt werden.
Zur Wahrung der Anpassungsfähigkeit ist das BEHG als Rahmengesetz konzipiert, das wenige und vorwiegend grundlegende Regeln enthält und im Übrigen der Selbstregulierung einen sehr breiten Raum gewährt. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) bietet dabei als staatliche Aufsichtsbehörde Gewähr, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt und eingehalten werden.
Im Wesentlichen bedeutet Selbstregulierung als Gegensatz zu staatlicher Regulierung die Schaffung einer Ordnung durch Private. Das in Art. 4 BEHG verankerte Prinzip der Selbstregulierung gilt sowohl für die Organisation und Überwachung des Handels wie auch die Regelung der Börsenmitgliedschaft und der Kotierung. Mit diesem Grundsatz der Selbstregulierung wird der Börse ein im Einzelnen zu bestimmendes Mass an Autonomie eingeräumt. Ein zentraler Aspekt der Selbstregulierung ist die Selbstüberwachung der Börse unter Oberaufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) als staatliche Aufsichtsbehörde.
Verordnungsrecht
Gestützt auf das BEHG wurden zwei Verordnungen verabschiedet.
Vertragsrecht
Auf Basis des Vertragsrechtes wird das Börsengesetz und die entsprechenden Verordnungen in Form von
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Statuten
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Reglementen
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Richtlinien
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Weisungen
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Mitteilungen
bei der SIX Swiss Exchange ausgeführt.
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