
Zulassungsprozess
Die Zulassung als Teilnehmer zum Wertpapierhandel der SWX Swiss Exchange bedarf einer Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK). Weiter muss der Antragsteller über ausgewiesene Eigenmittel von mindestens CHF 10 Mio. verfügen.
Die EBK unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten von Bewilligungen für Teilnehmer und deren Effektenhändler:
-
Bewilligung von Banken und Effektenhändlern
-
Bewilligung als ausländischer Börsenteilnehmer (Remote Participant)
-
Bewilligung für Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Banken und Effektenhändler in der Schweiz
Die Wegleitung der EBK für das Bewilligungsgesuch von Banken- und Effektenhändlern ist hier abrufbar.
 |  | |
Antragsformulare
| Download | |
SWX-Teilnehmer
|  | |
SWX Eurobond Teilnehmer
|  | |
Application Service Provider
|  | |
Clearing & Settlement Standing Instructions (CSSI) Application
|  | |
Power of Attorney, Clearstream Frankfurt (CBF)
|  | |
Power of Attorney, Clearstream Luxembourg (CBL)
|  | |
Power of Attorney, Euroclear (EOC)
|  | |
Application for market making (if requested)
|  | |
Application for QPS capacity (if requested)
|  | |
Application for Quote Feed
|  |
Zusammen mit dem Gesuch für die SWX-Teilnehmerschaft müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
-
EBK-Bewilligung als Effektenhändler
-
Aktueller Handelsregisterauszug
-
Letzter Jahresbericht
-
Letzte Jahresrechnung mit Bericht der Kontrollstelle
-
Organigramm
-
Unterschriftenliste
-
Händlerregistrierungen
-
CSSI Formulare
-
Application for market making / Application for QPS capacity (if requested)
Bestimmungen betreffend Kautionsordnung (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Jeder SWX-Teilnehmer hat eine Kaution in der Höhe von CHF 500'000 zu leisten. Sie muss für Rechnung der SWX bei der SIS SegaInterSettle AG geleistet werden (in Bar oder in Effekten, welche nach Massgabe der Bestimmungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) über Lombardgeschäfte verpfändet werden können). Sofern die SWX nichts anderes bestimmt, sind bezüglich der Anrechnung auf die Kautionssumme die Belehnungsquoten der Schweizerischen Nationalbank massgebend.
|