
Assoziierte Teilnehmerschaft
Die SWX Swiss Exchange wurde von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) verpflichtet, als zentrale Meldestelle für den Effektenhandel tätig zu sein. Deshalb hat die SWX die assoziierte Teilnahme für Effektenhändler geschaffen. Sie hilft damit den im Effektenhandel tätigen Finanzinstituten, ihrer Meldepflicht nachzukommen und verschafft ihnen gegenüber Nichtteilnehmern bevorzugten Zugang zu börslichen Informationen. Gleichzeitig unterstützt sie die Absicht des Gesetzgebers, den Anlegern Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Die assoziierten Teilnehmer treten in ein Vertragsverhältnis mit der SWX, das durch ein Reglement - welches keine vereinsrechtliche Teilnahme bewirkt definiert wird. Ein Effektenhändler muss aber auch dann die gesetzlichen Journalführungs- und Meldepflichten erfüllen, wenn er nicht in ein privatrechtliches Verhältnis mit der SWX eintreten will und somit auf die assoziierte Teilnahme verzichtet.
Gesetzlicher Rahmen
Wer in der Schweiz als Effektenhändler tätig sein will, braucht eine Bewilligung der
Eidgenössischen Bankenkommission. Der gewerbsmässige Handel mit Effekten wiederum wird durch das
Börsengesetz (BEHG) geregelt.
Mit dem Erhalt der Effektenhändlerbewilligung ist ein Effektenhändler dem BEHG unterstellt und
grundsätzlich zur Meldung sämtlicher Abschlüsse in Effekten, die an der SWX zum
Handel zugelassen sind, verpflichtet.
Weiterführende Informationen können aus dem Dokument
«Meldepflicht der Effektenhändler»
entnommen werden.
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